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Fotos Schauen / Fotootjes schouwen / Photos shows
 
Hier sind einige Fotos von Schauen, die wir gesehen haben.
Von Zeit zu Zeit werden neue Fotos eingestellt, je nachdem, welche Schauen wir besucht haben.
 
Wir sind besonders daran interessiert zu sehen, welche Tigerschecken in den verschiedenen
Zuchtverbänden gezeigt und gekört werden.
 
Selbstverständlich setzen wir dann auch die Fotos der anderen Rassen mit auf die
Fotoseiten, die wir gemacht haben.
 


Diese E-Mail erhielten wir am 27.02.2008:
 
"Hallo !
 
Ich musste leider mit Entsetzen feststellen, dass ihr
meine Hengste auf Eure Homepage gesetzt habt und
das ohne meine Erlaubnis.
Wenn ich das richtig deute, ist das sogar absolute
Negativwerbung.
Ich möchte, dass ihr SOFORT meine Hengste "XX"
und "XX", sowie sämtliche Bilder von XX (ECHA-Körung)
von Eurer Homepage löscht !
 
Ich bitte Euch zudem um kurze Bestätigung der Löschung !
 
XX"
 

 
Nach Rücksprache mit einer branchenüblichen Agentur in Deutschland ist das
Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Körungen, sowie die
Veröffentlichung der dort gemachten Fotos auf der eigenen Homepage erlaubt!
 
Diese Agentur hat sogar einen gerichtlichen Prozess in einem ähnlichen Fall gewonnen!
 
Es ist somit erlaubt die von uns gemachten Fotos der Körungen und die offiziellen
Ergebnisse auf unserer Homepage zu veröffentlichen, da es sich um eine redaktionelle
Nutzung handelt, somit Pressefreiheit besteht und wir die gemachten Fotos nicht
verkaufen!
 
Unten finden Sie die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen des Bundesministeriums der
Justiz sowie weitere Rechtsquellen!
 

Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen:
 
"Gemäß §23 des Kunsturheberrechtsgesetzes – KUG, verliert jeder Teilnehmer oder
Besucher einer öffentlichen Veranstaltung das ihm sonst zustehende Recht am eigenen Bild gemäß
§22 KUG. §22 besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich
zur Schau gestellt werden dürfen. §23 schränkt dieses Recht insofern ein, in dem es dort heißt: -
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personenteilgenommen haben. - Alle Bilder von PixlPara.de oder deren Fotografen wurden auf
öffentlichen Veranstaltungengemacht. Eine öffentliche Veranstaltung ist, wenn Werbung oder
Veranstaltungshinweise dafür auf der Straße und/oder in Medien stattfand. Gemäß §94
des Urheberrechtsgesetzes, hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und
zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen.- Dieses gilt auch für das Internet."
 
Quelle:
http://209.85.135.104/search?q=cache:uQNemUCTadcJ:www.pixlpara.de/index2.php%3Foption%3Dcom_content%26do_pdf%3D1%26id%3D12+%C3%B6ffentliche+veranstaltung+fotografieren&hl=de&ct=clnk&cd=21&gl=de
 
"§ 22
1 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden.
2 Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ,
eine Entlohnung erhielt.
3 Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten.
4 Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die
Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern des Abgebildeten."
 
"§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung
einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen
verletzt wird."
 
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
 
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Ein Auszug aus dem Grundgesetz (bezüglich Pressefreiheit):
 
"Art 5
(1)
1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
2 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet.
3 Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)
1 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
2 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
 
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Negativwerbung:
 
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/92634/
 
http://www.bohnenzeitung.com/red2004/sledgehammer/0402/negativwerbung.htm